Ausbildung / Aufsicht
Die nicht rechtskundigen Klientinnen und Klienten müssen sich auf einen fachlich kompetenten Beistand verlassen können, dem sie voll vertrauen und deshalb ihre Verhältnisse uneingeschränkt offenlegen können.
Die berufsmässige Vertretung vor Gericht ist deshalb grundsätzlich der Anwältin und dem Anwalt vorbehalten. Der Anwalt und die Anwältin werden erst nach jahrelanger Ausbildung zur Ausübung ihres Berufes zugelassen. Zunächst einmal müssen sie ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Danach haben sie eine Praxiszeit bei Gerichten und Anwälten zu durchlaufen. Erst dann kann die anforderungsreiche Anwaltsprüfung abgelegt werden. Diese ist Voraussetzung für die Ausübung des Anwaltsberufes und für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung durch die Anwaltskommission des Kantons.
Anwaltsregister
Seit Sommer 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) in Kraft. Seither können sich Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, am Ort ihrer Geschäftsadresse ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen und sind dadurch an sämtlichen Gerichten der Schweiz zugelassen.
Aufsicht
Die Anwältin oder der Anwalt hat eine Reihe von Berufspflichten zu beachten und ist einer strengen Aufsicht unterstellt. Diese wird im Kanton Thurgau ausgeübt durch:
– die Anwaltskommission des Kantons Thurgau
– den Thurgauischen Anwaltsverband